Gesetzliche Bestimmungen (Zivilgesetzbuch)

1754. (Makler)

Makler ist, wer zwei oder mehrere Parteien zum Zwecke eines Geschäftsabschlusses miteinander in Verbindung bringt, ohne an eine von ihnen durch ein Verhältnis der Mitarbeit, der Abhängigkeit oder der Vertretung gebunden zu sein.

1755. (Provision)

Der Makler hat Anspruch auf die Provision von jeder der Parteien, wenn das Geschäft durch sein Zutun zustande gekommen ist.

Die Höhe der Provision und das Verhältnis, in welchem sie jeder der Parteien anzulasten ist, wird bei Fehlen einer Abmachung, von Tarifen für die Berufsgruppen oder von Gebräuchen durch das Gericht nach Billigkeit bestimmt.

1756. (Ersatz der Aufwendungen)

Vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen oder Gebräuche hat der Makler, selbst wenn das Geschäft nicht zustande gekommen ist, Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gegenüber der Person, in deren Auftrag sie gemacht worden sind.

1757. (Provision bei bedingten oder ungültigen Verträgen)

Ist der Vertrag einer aufschiebenden Bedingung unterworfen, so entsteht der Anspruch auf Provision im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

Ist der Vertrag einer auflösenden Bedingung unterworfen, so geht durch den Eintritt der Bedingung der Anspruch auf Provision nicht verloren.

Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet auch dann Anwendung, wenn der Vertrag für nichtig erklärt oder rückgängig gemacht werden kann, sofern der Makler den Grund der Ungültigkeit nicht kannte.

1758. (Mehrzahl von Maklern)

Ist das Geschäft durch das Zutun mehrerer Makler zustande gekommen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf einen Teil der Provision.

1759. (Haftung des Maklers)

Der Makler hat den Parteien die ihm bekannten, die Beurteilung und die Sicherheit des Geschäftes betreffenden Umstände, die dessen Abschluss beeinflussen können, mitzuteilen.

Der Makler haftet für die Echtheit der Unterschrift auf den Schriftstücken und des letzten Indossaments auf den durch seine Vermittlung übertragenen Wertpapieren.