Honorar
Die Tarife, die Immobilienmakler für ihre Dienstleistungen verrechnen können werden mit Art. 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 3. Februar 1989 geregelt (beschlossen vom Ausschuss der Handelskammer Bozen). Dieser Beschluss gilt als Richtlinie, die Parteien können vertraglich auch andere Tarife vereinbaren.
- Kauf von Liegenschaften:
von jeder Partei (Käufer & Verkäufer): 2 - 3 % des Kaufpreises
- Mehrjährige Mieten:
auf den Mietzins des 1. Jahres: von jeder Partei 10 %
- Abtretungen oder Übernahmen (auch in Form von ganzen oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen an Betrieben oder mittels Einbringung von Kapital und Abtretung von Gesellschaftsanteilen): von jeder Partei auf den vereinbarten Preis: 3 %
- unverbindliche Marktwertanalysen:
- Schätzung Baukubatur, Wohnungen: € 300,00.-
- Schätzung Wohnhaus: € 500,00.-
- Schätzung Pension, Hotel, Bauernhof und sonstige Betriebe € 700,00 – 1.000,00.-
- Bei Erhalt des Vermittlungsauftrages und Verkauf der Immobilie werden die Kosten der Schätzung von der Provision abgezogen!
- Sonstiges:
zu vereinbaren