Honorar

Die Tarife, die Immobilienmakler für ihre Dienstleistungen verrechnen können werden mit Art. 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 3. Februar 1989 geregelt (beschlossen vom Ausschuss der Handelskammer Bozen). Dieser Beschluss gilt als Richtlinie, die Parteien können vertraglich auch andere Tarife vereinbaren.

  • Kauf von Liegenschaften:
    von jeder Partei (Käufer & Verkäufer): 2 - 3 % des Kaufpreises
  • Mehrjährige Mieten:
    auf den Mietzins des 1. Jahres: von jeder Partei 10 %
  • Abtretungen oder Übernahmen (auch in Form von ganzen oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen an Betrieben oder mittels Einbringung von Kapital und Abtretung von Gesellschaftsanteilen): von jeder Partei auf den vereinbarten Preis: 3 %
  •  unverbindliche Marktwertanalysen:
    • Schätzung Baukubatur, Wohnungen: € 300,00.-
    • Schätzung Wohnhaus: € 500,00.-
    • Schätzung Pension, Hotel, Bauernhof und sonstige Betriebe € 700,00 – 1.000,00.-
    • Bei Erhalt des Vermittlungsauftrages und Verkauf der Immobilie werden die Kosten der Schätzung von der Provision abgezogen!
  • Sonstiges:
    zu vereinbaren